OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2015 VIIZR15/14


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2015 VIIZR15/14

Im vergleichbaren Fall rügte der Bauherr Fehlstellen und eine Undichtigkeit der Dampfbremse an dem schlüsselfertig erstellten Einfamilienhaus. Er setzte erfolglos dem Werkunternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung. Dieser bestritt allerdings die Mängel. Der Bauherr verlangte Kostenvorschuss für die vollständige Erneuerung der Dampfbremse in Höhe von ca. 24.000,00 €. Der gerichtliche Sachverständige stellte durch mehrere Bauteilöffnungen einzelne kleinformatige Leckagen fest. Anhaltspunkte für Folgeschäden im Dachbereich (Zugluft oder Feuchtigkeit) stellte er nicht fest. Eine BD-Messung ergab einen "guten Wert von 1,7 1/h", während die normative Vorgabe bei 3,0 1/h liege.

Weitere Fehlstellen in nicht geöffneten Bereichen, die zu Folgeschäden führen könnten, seien allerdings nicht ausgeschlossen. Die 1. Instanz verurteilte den Werkunternehmer nur zu einem Vorschuss von ca. 5.000,00 €, mit dem die Mängel durch Bearbeitung der Fehlstellen behoben werden könnten. Das Berufungsgericht bejahte allerdings den Anspruch des Bauherrn auf Vorschuss für die vollflächige Erneuerung der Dampfbremse.

Zur Begründung heißt es, es sei dem Bauherrn nicht zuzumuten, sich nur mit der Überarbeitung der offen zu Tage tretenden Fehlstellen zu begnügen. Nach den bisherigen Feststellungen des Sachverständigen sei zu befürchten, dass in nicht geöffneten Bereichen unerkannte Fehlstellen und Undichtigkeiten verbleiben, die zukünftige Feuchtigkeitsschäden durch Eindringen der Raumfeuchte verursachen könnten. Der Dichtigkeit der Dampfbremse kommt aufgrund der hohen Schadensträchtigkeit konvektiver Feuchteschäden besondere Bedeutung zu. Der Bauherr muss, wenn die Werkleistung auch nur das Risiko eines späteren Schadens in sich birgt, den Schadensfall nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reicht es aus, dass Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.

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