OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - 22 U 57/15


OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - 22 U 57/15

Das OLG Düsseldorf hat in dem Urteil festgestellt, dass auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnungen die Anforderungen der EnEV zur sogenannten Sollbeschaffenheit einer Werkleistung gehören.

In dem zugrundeliegenden Fall machten die Bauherren Schadensersatzansprüche gegen den Fenster-Türen-Rolladenbauer, den Heizungs-, Sanitär-, Elektro-, Lüftungsbauer und den Trockenbauer wegen diverser Undichtigkeiten des Neubaus nach den Ergebnissen mehrerer sogenannter Blower-Door-Tests geltend.

Das Gericht verurteilte alle Beklagten mit unterschiedlichen Beträgen als Gesamtschuldner die Kosten der diversen Blower-Door-Tests zu ersetzen. Zwar hatten die Parteien keine ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart. Nach Auffassung des Gerichts hatten sie jedoch die Anforderungen der hier einschlägigen EnEV in der seit 01.10.2007 geltenden Fassung zu beachten. Es waren sechs Blower-Door-Tests durchgeführt worden. Die Beklagten mussten anteilig die Kosten für fünf Blower-Door-Tests ersetzen, ein Blower-Door-Test wäre auch bei Mangelfreiheit der Leistungen der Beklagten ohnehin durchgeführt worden. Eine gesamtschuldnerische Haftung der verschiedenen Werkunternehmer (insbesondere im Rahmen von Vor- und Nachgewerken) hat das OLG angenommen, weil diese wegen der Mängel gewährleistungspflichtig sind. Die Mängel haben ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken und können sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinne eines einheitlichen Erfolgs beseitigt werden.

Dieses gilt auch, wenn die bei Blower-Door-Tests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben. Es bestand zwischen den verschiedenen Unternehmern, hier Werkunternehmern, eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Vertragsleistungen im Sinne einer Zweck- bzw. Erfüllungsgemeinschaft, die darauf gerichtet war eine, "einheitliche Bauleistung", nämlich ein vollständiges und mangelfreies Einfamilienhaus, zu errichten, welches insgesamt - auch in Bezug auf die Luftdichtigkeit - von dessen Außenhülle die Anforderungen der ENEV zu erfüllen hatte und somit den Blower-Door-Test beanstandungsfrei bestehen würde.

Auch wenn die verschiedenen Werkunternehmer zu diesem Zweck in technischer Hinsicht unterschiedliche Werkleistungen zu erbringen hatten, entstand die zur Gesamtschuld notwendige Verklammerung der jeweiligen Werkleistung durch eben den vorgenannten gemeinsamen Zweck, nämlich der Errichtung eines den EnEV-Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Luftdichtigkeit der Außenhülle, entsprechenden Einfamilienhauses. Den Werkunternehmer trifft die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich ggf. durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherren darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite erkennt, die der Bedenkenhinweis des Werkunternehmers in allen technischen Konsequenzen hat. Der Bauherr muss diesen Bedenkenhinweis in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst haben.

Blower-Door-Tests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung zu diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können, als nach Fertigstellung des Gebäudes. Der Besteller/Bauherr muss bzw. darf dem Werkunternehmer nicht vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszuführen hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und Recht des Werkunternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen. Der Besteller/Bauherr muss den Werkunternehmer im Rahmen der Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwiefern die Mangelsymptome - Luftundichtigkeiten bei mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommenden Gewerken - gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen - beruht.

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